Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden/Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind und verbleiben, sofern sie von uns erstellt oder veranlasst sind, in unserem Eigentum. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Preise
Soweit nichts Anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten aufgeführten Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei ab unserem Werk einschließlich normaler Verpackung.
Wenn anderweitig nichts Entgegenstehendes vereinbart wird, behalten wir uns das Recht vor, den Verkaufspreis für bei uns bestellte Waren einseitig zu erhöhen, wenn sich die Kosten für uns durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten, auch aufgrund von Währungsschwankungen, erhöhen und der Versand der Waren ab Sitz der Fehrenbacher Kabeltechnik noch nicht erfolgt ist. Im Falle einer Preiserhöhung durch den Lieferanten wird der dem Käufer gegenüber genannte Verkaufspreis um die selben Kosten erhöht, um die die Kosten für uns für die Waren durch die Preiserhöhung des Lieferanten gestiegen sind.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Zahlungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Umweltkatastrophen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde/Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde/Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden/Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Wir liefern ausschließlich in von uns festgelegten Verpackungseinheiten. Bei kundenspezifischen Produkten behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten bzw. bestätigten Liefermenge vor.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung ab unserem Lager, diese das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden/Auftraggeber über.
6. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Sachmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Absendung bzw. Übergabe der Ware (Lieferdatum). Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchermaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Der Kunde/Auftraggeber muss die Ware auf Mängel unverzüglich untersuchen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang derselben die Mängel schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer Mitteilung des Kunden/Auftraggebers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt:
- a) Ersatz zu liefern, oder
- b) vom Kunden/Auftraggeber zu verlangen, die mangelhafte Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns zu schicken.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde/Auftraggeber verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen zu unseren Lasten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt; zur Offenlegung der Zession sind wir dann berechtigt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde/Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden/Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Zahlung
Soweit nichts Anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden/Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und ihn über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck/Wechsel eingelöst und uns gutgeschrieben wird. Gerät der Kunde/Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von 8 % über dem Basiszinssatz der Europa Zentralbank für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden/Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Kunde/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder zwischen den Parteien unstreitig sind.
9. Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch dadurch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
10. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte
Der Verkäufer wird den Käufer wegen der gegen diesen gerichteten Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, sofern der Käufer ihm gegenüber den Nachweis der Anspruchsverfolgung durch den oder die Rechtsinhaber nachweist; dies gilt jedoch nicht, wenn der Liefergegenstand oder Teile davon, die die Fremdrechtsverletzung erfüllen, nicht vom Verkäufer hergestellt sind oder der Entwurf des Liefergegenstandes vom Käufer selbst stammt.
Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den dreifachen Wert der Kaufpreissumme des jeweiligen Kaufvertrages beschränkt, soweit nicht ein geringerer Schaden beim Käufer vorliegt. Weitere Voraussetzungen für die Freistellung durch den Verkäufer ist, dass ihm die ausschließliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise des Liefergegenstandes ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. Der Käufer seinerseits hat die Urheberrechte, Warenzeichen oder Patente des Verkäufers zu wahren und zu beachten.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen des Kunden/Auftraggebers nicht als vertraulich.
Fehrenbacher Kabeltechnik GmbH, Industriestraße 29, D-78112 St. Georgen
Stand: 01.07.2015